NOVEXX SOLUTIONS GMBH

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NOVEXX SOLUTIONS GMBH

(“NOVEXX SOLUTIONS”)

§ 1 Geltung

  1. Alle Lieferungen und Leistungen von Novexx Solutions erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Novexx Solutions mit ihrem Vertragspartner („Besteller“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter wird ausgeschlossen. Von diesen AGB abweichende Regelungen, , insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch Novexx Solutions. Dies gilt auch dann, wenn Novexx Solutions in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von Novexx Solutions abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen erneut zu widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss, Auftragsbestätigung

  1. Die Angebote von Novexx Solutions sind freibleibend und unverbindlich. Novexx Solutions ist an ihre Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch Novexx Solutions.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Novexx Solutions maßgebend. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Novexx Solutions vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Auftragsbestätigungen von Novexx Solutions erfolgen, soweit Novexx Solutions von Dritten gefertigte Waren liefert, unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn Novexx Solutions ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
  3. Auskünfte, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben, Maße und Gewichte der Vertragsware, sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, auch der Mitarbeiter und Vertreter von Novexx Solutions, sind freibleibend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von Novexx Solutions ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind . Abweichungen der gelieferten Ware stellen somit auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB dar.
  4. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von Novexx Solutions anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Novexx Solutions ist zu einer Lieferung vor einem angegebenen Liefertermin berechtigt.
  2. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst zu, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt für Lieferung per Luftfracht eine Nachfrist von vier Wochen, bei Seefracht sieben Wochen in allen anderen Fällen mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der verbindlichen Dies gilt nur für die Lieferung von Standardwaren und –teilen.
  3. Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Dieser Anspruch ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung sich Novexx Solutions in Verzug befindet, begrenzt.
  4. Novexx Solutions ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn (a)die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c)dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Novexx Solutions erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Auch bei Teillieferungen wird der Preis für die jeweils gelieferten Waren innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar.
  5. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und Novexx Solutions den Transport nicht übernommen hat, spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass Novexx Solutions ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernimmt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und Novexx Solutions dies dem Besteller angezeigt hat. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt Novexx Solutions die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.
  6. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Novexx Solutions berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Eching (Deutschland) (Incoterm: FCA). Hinzu kommen Kosten für Klischees, Werkzeuge, Montage, Installation, Schulung, Konfektionierungsarbeiten oder sonstige Nebenleistungen, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt und gesondert berechnet
  2. Novexx Solutions ist im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen, vorausgesetzt es besteht ein sachlicher Grund. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn Novexx Solutions nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der Forderungen von Novexx Solutions durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug zur Zahlung fällig und Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Novexx Solutions. Bei Reparatur- und Serviceleistungen ist die Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig und zahlbar.
  4. Der Besteller kommt mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist in Entgeltzahlungen sind während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu Novexx Solutions behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  5. Sollte der Besteller mit Zahlungen aus einem Rahmenvertrag oder Sukzessivlieferungsvertrag in Verzug sein, hat Novexx Solutions das Recht, die Lieferung von Waren an den Besteller bis zur vollständigen Erfüllung der offenen Forderungen zurückzuhalten. In diesem Fall ist Novexx Solutions auch berechtigt, den gesamten Vertrag mittels schriftlicher Kündigung an den Besteller zu Mit Beendigung des Vertrages sind sämtliche Verbindlichkeiten, die der Besteller gegenüber Novexx Solutions hat, innerhalb von fünf Bankarbeitstagen ab Kündigungsdatum fällig und zahlbar. Novexx Solutions wird von ihrer vertraglichen Verpflichtung, weitere Waren zu liefern, frei.
  6. Soweit eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, wird die gesamte Forderung abzüglich bis dahin geleisteter Zahlungen sofort zur Zahlung fällig und zahlbar, wenn der Besteller mit einer Rate länger als einen Monat ganz oder teilweise in Verzug gerät.
  7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

§ 5 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Novexx Solutions oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Grundlage der Mängelhaftung von Novexx Solutions ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Novexx Solutions (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  4. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet Novexx Solutions eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Novexx Solutions insoweit keine Haftung.
  5. Novexx Solutions haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn Novexx Solutions nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge Novexx Solutions nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Gegenständen gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“). Auf Verlangen von Novexx Solutions ist beanstandete Ware frachtfrei an Novexx Solutions zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Novexx Solutions die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  6. Abweichungen in Verarbeitung, Ausführung und Material sowie beim Druck in der Farbigkeit, bei Stand und im Ergebnis können produkt- und produktionsbedingt vorkommen, diese werden vom Besteller genehmigt und stellen keinen Sachmangel dar. Maßabweichungen bis zu 5% können aus technischen Gründen gegeben sein, diese werden vom Besteller genehmigt und stellen keinen Sachmangel Geringe Farbabweichungen innerhalb einer Lieferung sind produktionsbedingt und werden vom Besteller akzeptiert. Bei identischen Nachbestellungen sind Maß- und/oder Farbabweichungen zu vorherigen Serien drucktechnisch und materialbedingt nicht ausgeschlossen und stellen ebenso keinen Sachmangel dar. Minder- und/oder Übermengenlieferung bis zu 10% gelten als genehmigt und stellen keinen Sachmangel dar.
  7. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Novexx Solutions nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Novexx Solutions aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Novexx Solutions nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Novexx Solutions bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen Novexx Solutions gehemmt.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von Novexx Solutions die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für:

a) Fehler, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen;

b) Waren und Teile, die der natürlichen Abnutzung unterliegen;

c) soweit der Besteller Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt;

d) für Schäden, die durch den Betrieb der Ware zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, die mit der Ware nicht kompatibel sind, es sei denn, Novexx Solutions hat die Kompatibilität ausdrücklich schriftlich zugesagt.

  1. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  2. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 6 Haftungsbeschränkungen ( Haftungsausschluss und –begrenzung)

  1. Die Haftung von Novexx Solutions auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §6 eingeschränkt.
  2. Auf Schadensersatz haftet Novexx Solutions – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Novexx Solutions, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  1. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Novexx Solutions. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Novexx Solutions die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  3. Soweit Novexx Solutions technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§7 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Novexx Solutions behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Zahlungsansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller oder mit ihm verbundener Unternehmen vor. Novexx Solutions ermächtigt den Besteller und mit ihm verbundene Unternehmen, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten.
  2. Der Besteller tritt Novexx Solutions jedoch bereits jetzt sicherungshalber aufgrund der Veräußerung entstehende Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Novexx Solutions an der Ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Novexx Solutions ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Novexx Solutions ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Novexx Solutions abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Novexx Solutions darf diese Einzugsermächtigung im Verwertungsfall widerrufen. Die Befugnis von Novexx Solutions, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Novexx Solutions verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wesentlicher Verschlechterung der Vermögenssituation oder Zahlungsunfähigkeit) vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann Novexx Solutions verlangen, dass der Besteller Novexx Solutions die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Novexx Solutions in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  3. Wird die Ware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Novexx Solutions als Hersteller erfolgt und Novexx Solutions unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Ware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Novexx Solutions eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Novexx Solutions. Wird die Ware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass Novexx Solutions oder der Besteller Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Andere als vorgenannte Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Novexx Solutions berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Novexx Solutions ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Novexx Solutions diese Rechte nur geltend machen, wenn Novexx Solutions dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf die Rechte von Novexx Solutions hinzuweisen und Novexx Solutions unverzüglich zu benachrichtigen, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Novexx Solutions die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den Novexx Solutions entstandenen Aufwand.
  6. Novexx Solutions wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Novexx. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

§ 9 Höhere Gewalt

  1. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt (außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignisse), eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unverschuldete Betriebsstörungen, rechtmäßige Aussperrung, Arbeitskämpfe, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von Novexx Solutions gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert.
  2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei Monate seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 10 Schutzrechte Dritter

  1. Der Besteller gewährleistet, dass die von ihm gewünschten herzustellenden Waren keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt der Besteller Novexx Solutions von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
  2. Novexx Solutions steht nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht.
  3. In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Novexx Solutions nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Novexx Solutions dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Bei Rechtsverletzungen durch von Novexx Solutions gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Novexx Solutions nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen Novexx Solutions bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Der Besteller darf Rechte gegenüber Novexx Solutions nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Dritte übertragen.
  2. Verträge zwischen Novexx Solutions und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet keine Anwendung.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten ist München soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.
  4. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.